
Betretungsrecht
Grundsätzlich dürfen zur Ausübung der Angelfischerei die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Insel, Brücken, Wehre und Schleusen betreten werden. Allerdings sind bei diesem sogenannten Uferbetretungsrecht vielfach Einschränkungen zu beachten.
So können öffentlich-rechtliche Vorschriften dieses Betretungsrecht beschränken oder untersagen, so zum Beispiel aus wasserwirtschaftlichen Gründen, in Naturschutzgebieten oder auch in militärisch genutztem Gelände. In solchen Fällen ist ein Betreten nur mit entsprechender behördlicher Genehmigung zulässig. Für das Befahren von Waldwegen mit Kraftfahrzeugen benötigen Sie in der Regel eine Zustimmung des Eigentümers.
Gewerbliche Anlagen und Flächen, die unmittelbar zum privaten Haus-, Hof- und Wohnbereich gehören sowie private Stege und Bootsanleger dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers betreten werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Flächen bzw. Anlagen eingezäunt sind oder nicht.
Die Ausdehnung/Breite des zu betretenden Uferstreifens ist nicht in Metern geregelt, sondern richtet sich danach, wie viel Platz zur Ausübung der Angelfischerei unbedingt erforderlich ist. Ein maßvolles Verhalten wird als selbstverständlich angesehen.
Sie üben das Uferbetretungsrecht auf eigene Gefahr aus und können folglich für Schäden haftbar gemacht werden, die durch die Ausübung dieses Rechtes verursacht werden. Es wird empfohlen, sich vor Ort in den Angelkartenausgabestellen möglichst genau zu erkundigen und aufmerksam auf Hinweisschilder zu achten.